Staudamm 4

Der Wasserbeschaffungsverband (WBV) Wenden ist für die Wasserversorgung im Ortsteil Wenden zuständig. Der WBV ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts nach dem Wasserverbandsgesetz.
Mit Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgung wird der Eigentümer oder Erbbau-berechtigte Mitglied des Verbandes.

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S A T Z U N G

Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wenden in 57482 Wenden, Kreis Olpe

Gemäß § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) hat die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wenden in ihrer Sitzung am 08.12.1995 sowie mit Änderungsbeschluss vom 30.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Aufgabe
§ 4 Unternehmen, Plan
§ 5 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis
§ 6 Verbandsschau
§ 7 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

 

Zweiter Teil
Verbandsverfassung

§ 8 Verbandsorgane
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 11 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
§ 15 Sitzungen des Vorstandes
§ 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 17 Geschäfte des Vorstehers

 

Dritter Teil
Haushaltsführung, Aufsicht, Satzungsänderungen

§ 18 Haushalts- und Rechnungswesen
§ 19 Beiträge
§ 20 Erhebung der Verbandsbeiträge

 

Vierter Teil
Bekanntmachung, Aufsicht, Satzungsänderungen

§ 21 Bekanntmachungen
§ 22 Aufsicht
§ 23 Änderung der Satzung

 

Fünfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 24 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
§ 25 Inkrafttreten

 


 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Wasserbeschaffungsverband führt den Namen Wasserbeschaffungsverband Wenden

(2) Er hat seinen Sitz in Wenden, Kreis Olpe

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBI. I S.405). Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen   seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

§ 2
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Ortsteiles Wenden der Gemeinde Wenden und ergibt sich aus der als Anlage zur Satzung beigefügten Karte.

§ 3
Aufgabe

Der Verband hat die Aufgabe, Trink- und Brauchwasser zu beschaffen und mit dem Wasser die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zu versorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind

- die erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben,
- soweit dazu nötig, technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers
- und die erforderlichen Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zu erwerben.

§ 4
Unternehmen, Plan

(1) Unternehmen des Verbandes sind alle Maßnahmen, Arbeiten und Ermittlungen, die der Erfüllung seiner Aufgaben an den Grundstücken und Anlagen dienen.

(2) Der Umfang der Unternehmen ergibt sich aus dem Plan (Zeichnungen, Beschreibungen) und seinen Ergänzungen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

§ 5
Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbau berechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

(2) Der Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden.

§ 6
Verbandsschau

Eine Verbandsschau findet nicht statt.

§ 7
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.), vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen und soweit nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen, von diesen Grundstücken nehmen. Insbesondere ist er befugt, Versorgungsleitungen über die Grundstücke zu verlegen, soweit dies technisch erforderlich und wirtschaftlich geboten ist. Bei nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken ist die Benutzung dem Eigentümer - außer bei Gefahr im Verzuge - vorher anzuzeigen.

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

 

Zweiter Teil

Verbandsverfassung

§8
Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 9
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den jeweiligen Eigentümern der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zusammen.

§ 10
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Verbandsvorstehers sowie seiner Stellvertreter.

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik;

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes;

4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen;

5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes;

6. Entlastung des Vorstandes;

7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses;

9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband;

10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten;

§ 11
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vom Vorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; auf Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

(2) Auf Verlangen von Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten, hat der Vorsteher ebenfalls eine Verbandsver-sammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung an den Vorstand erfolgen.

(3) Einladungen zur Verbandsversammlung müssen den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor den Sitzungen zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Außerdem ist auch die Aufsichtsbehörde einzuladen.

§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Auf jedes Mitgliedsgrundstück, für welches ein Anschlussbeitrag gezahlt wurde, entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht wird vom Eigentümer ausgeübt. Der Eigentümer kann einen Vertreter benennen; dieser hat sich auf Verlangen des Versammlungsleiters durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Jeder Versammlungsteilnehmer hat eine Stimme (Mitglied oder Vertreter). Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, kann das Stimmrecht nur einheitlich „durch einen Vertreter“ ausgeübt werden.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens Angaben enthalten über:

      1.   den Ort und den Tag der Sitzung,

      2.   die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

      3.   die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,

      4.   die gefassten Beschlüsse,

      5.   die Ergebnisse von Wahlen.

Die Niederschrift ist vom Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 13
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit (§ 53 WVG)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher und weiteren sechs Vorstands-mitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder sind Stellvertreter des Vorstehers; die Reihenfolge bestimmt die      Verbandsversammlung.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie können durch Beschluss der Verbandsversammlung für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandsvorsitzende werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Verbandsvorsteher. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, so ist für eine volle Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die ihm nach dem Wasserverbandsgesetz und nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Er leitet den Verband nach Maßgabe des WVG und der Satzung. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbands-versammlung oder der Verbandsvorsteher berufen sind.

(2) Der Vorstand entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide des Verbandes.

§ 15
Sitzungen des Vorstandes

Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

§ 16
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen wurde.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 17
Geschäfte des Vorstehers

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsver-sammlung. Er wird durch seine Stellvertreter vertreten. Ihm obliegen die Geschäfte, welche ihm durch die Satzung und die Wasserbezugsordnung sowie die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik übertragen sind.

(2) Der Vorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorsteher unterrichtet den Vorstand regelmäßig und die Verbandsmit-glieder mindestens einmal in Jahr über seine Geschäfte und führt die erforderlichen Beschlüsse herbei.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

§ 18
Dienstkräfte des Verbandes

Der Vorsteher kann mit Zustimmung des Vorstandes die für die Verwaltung und Durchführung des Verbandsunternehmens erforderlichen Dienstkräfte einstellen und entlassen (Geschäftsführer, Kassenverwalter, Techniker). Der Vorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte.

 

Dritter Teil
Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung, Beiträge

§ 19
Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Land Nordrhein-Westfahlen vom 07.03.1995 (NRW AGWV, GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verband wendet die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens (Kameralistik) an.

§ 20
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

Geldbeiträge werden erhoben als

1. Beiträge für den Anschluss an die Wasserversorgung (Anschlussbeitrag), die sich nach Grundstücksgröße und –nutzung bemessen;

2. laufende Beiträge für den Wasserbezug, die sich nach dem Wasserverbrauch (Wassergeld) sowie nach der Größe der Wasserzähler

(Grundgebühr) bemessen;

3. Kostenerstattungen für andere Leistungen des Verbandes, insbesondere für die Herstellung und Änderung von Wasserhausanschlüssen (Anschlusskosten);

4. einmalige Beiträge für Aufwendungen des Verbandes, die nicht durch die Beiträge zu Ziff. 1. und 2. gedeckt sind, aufgrund Beschlusses der Verbandsversammlung.

(3) Aufgrund Beschlusses des Vorstandes bzw. der Verbandsversammlung kann in besonderen Härtefällen eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung erfolgen.

(4) Maßstab und Höhe der Beiträge werden in einer besonderen Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

§ 21
Erhebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Nähere Regelungen trifft die Beitrags- und Gebührenordnung.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

 

Vierter Teil
Bekanntmachungen, Aufsicht, Satzungsänderungen

§ 22
Bekanntmachungen

(1) Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen entsprechend der Regelung der Hauptsatzung des Kreises Olpe in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Vorsteher zu unterschreiben.

§ 23
Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Oberkreisdirektors des Kreises Olpe als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

§ 24
Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind von der Verbandsversammlung zu fassen.

(2) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(3) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichts-behörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

 

Fünfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 25
Wasserbezugsordnung

(1) Neben dieser Satzung wird eine Wasserbezugsordnung erlassen, welche Regelungen trifft über:

  1. Grundsätze der Versorgung mit Wasser;
  2. Benutzung der Versorgungsanlagen (Anschluss- und Benutzungsrecht);
  3. Grundstücksanschlüsse (technische Anschlussbestimmungen);
  4. Erhebung des Wassergeldes.

(2) Die Wasserbezugsordnung wird vom Vorstand aufgestellt und von der Verbandsversammlung beschlossen.

 § 26
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 28. April 1983 einschließlich ihrer Ergänzungen außer Kraft.

 

gez. Jung

(Verbandsvorsteher)         

Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wenden

Gem. § 19 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wenden (WBV)

hat die Verbandsversammlung des WBV in ihrer Sitzung am 08.12.1995

folgende Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen:

  • 1

Verbandsbeiträge

(1)   Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge       (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben,       seiner Verbindlichkeiten sowie zu einer ordentlichen Haushaltsführung       erforderlich ist.

(2)   Beiträge werden erhoben für

      a) den Anschluss an die Wasserversorgungsleitung (Anschlussbeitrag);

      b) den Wasserbezug (Wassergeld, Grundgebühren);

      c) besondere Leistungen:

          - Grundstücksanschlusskosten,

          - Verleih von Standrohren,

          - Kosten für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung,

          - Kosten für Überprüfung und Inbetriebnahme der Hausinstallation.

  • Die Höhe der Beiträge und Gebühren ergibt sich aus dem Tarifblatt, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist.
  • 2

Anschlussbeitrag

(1)   Für den Anschluss eines Grundstücks an das Versorgungsnetz des WBV hat der       Grundstückseigentümer oder sonstige Anschlussnehmer dem WBV als Beitrag      zu den Kosten der Herstellung    oder Verbesserung der Wasserversorgungs- anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlegung einen nicht rückzahl-   baren Anschlussbeitrag zu leisten.

(2)   Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus einem Nutzungsbeitrag und       einem nach der Grundstücksgröße bemessenen Grundstücksbeitrag.

(3)   Der Nutzungsbeitrag bemisst sich nach Art der Nutzung, Anzahl der       Wohneinheiten sowie der Nutzfläche des anzuschließenden Gebäudes.

      Als Wohneinheit gilt, unabhängig von der Größe, jede selbständige Wohnung    (auch      Einliegerwohnung).

      Bei Häusern mit zwei Wohnungen ist der Nutzungsbeitrag im Grundstücks- beitrag enthalten. Für    weitere Wohneinheiten wird deren Nutzfläche    zugrundegelegt; gleiches gilt für gewerblich genutzte Räume in überwiegend       zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Bei Gebäuden, die    nicht überwiegend       Wohnzwecken dienen, wird die gesamte Nutzfläche zugrundegelegt.

(4)   Maßgebend für die Berechnung des Grundstücksbeitrages ist die    katastermäßige Größe des anzuschließenden Grundstücks. Es werden    mindestens 600 qm zugrundegelegt.

     

Als Grundstücksfläche gilt die Fläche von der Erschließungsanlage (Straße)   oder der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m, es sei denn, dass eine größere Fläche baulich oder   gewerblich genutzt wird oder durch einen Bauleitplan andere nutzbare Flächen festgesetzt sind.

      Wird das Grundstück von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen, wird      die Straße mit der längsten Grundstücksfront zugrundegelegt.

      Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch jeder       zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche   Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer       zugeteilt ist.

(5)   Ist ein Grundstück bereits ordnungsgemäß an die öffentliche       Wasserversorgungsanlage angeschlossen, wurde aber nur für einen Teil des       Grundstücks, für ein bestimmtes Gebäude oder eine bestimmte Nutzung ein       Anschlussbeitrag entsprechend den jeweils gültigen Regelungen gezahlt,       gilt folgendes:

      Bei einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderung erfolgt eine       Neuberechnung und Nacherhebung des Anschlussbeitrages nach dem zum     Zeitpunkt der Änderung gültigen Beitragssatz.

      Bei überwiegend nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die      wesentliche Erhöhung bei einer Steigerung des Wasserverbrauchs um ein Drittel gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen Zahlung eines Anschlussbeitrages.

      Bei zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden wird ein Anschlussbeitrag für jede     neue Wohneinheit entsprechend deren Nutzfläche nacherhoben.

      Eine Nacherhebung erfolgt ebenfalls entsprechend bei Nutzungsänderungen,     sowie bei anderer Grundstücksaufteilung (Vergrößerung oder Teilung der       wirtschaftlichen Einheit).

      Wurde der Beitrag als Pauschalbetrag für einen Grundstücksanschluss    gezahlt, ist damit der     Anschlussbeitrag für eine Grundstücksgröße von 600   qm sowie die zum Zeitpunkt der damaligen       Beitragserhebung zugrundegelegte   (vorhandene) Nutzung abgegolten; es sei denn, zum Zeitpunkt der Erhebung wurde nachweislich eine größere Grundstücksfläche im Zusammenhang mit der      Wasserversorgung baulich genutzt. Dies gilt nicht bei einer Teilung des   Grundstücks oder Nutzung eines Grundstücksteilstücks als selbständige wirtschaftliche Einheit. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6)   In folgenden Fällen ist der WBV berechtigt, eine abweichende Berechnung      des Anschlussbeitrages      vorzunehmen, insbesondere eine höhere Beteiligung    an den Baukosten nach Abs. 1 zu verlangen:

     

      a)    ein Grundstück erhält mehrere Anschlüsse (§ 13 Abs. 6);

      b)    über eine Anschlussleitung sind anzuschließen

            - mehr als 10 Wohneinheiten,

            - Grundstücke über 2.000 qm Größe,

            - Gebäude mit einer Nutzfläche über 1.000 qm;

      c)    die Aufwendungen für die Erschließung eines in sich abgeschlossenen          Baugebietes werden

            durch den gültigen Beitrag nicht gedeckt;

      d)    für einen abgegrenzten Versorgungsbereich ist vom WBV eine                   Druckerhöhungsanlage zu bauen und zu betreiben;

      Soll der WBV auch Löschwasser für den Objektschutz bereitstellen, ist hierzu eine besondere Vereinbarung zu schließen.

(7)   Ist vor Verlegung der endgültigen Versorgungsleitung auf Verlangen des Anschlussnehmers die Herstellung eines Provisoriums erforderlich, sind die gesamten damit zusammenhängenden Kosten dem WBV zu erstatten; auf Verlangen des WBV sind diese Kosten vom Anschlussnehmer vorzufinanzieren.

Als Herstellungskosten gelten die am Tage der Ausführung jeweils gültigen Kosten für Material, Löhne und Fremdleistungen zuzüglich eines Verwaltungs- kostenzuschlages von 10 vom Hundert.

(8)   Der Anschlussbeitrag für Grundstücke, die

      - ausschließlich mit Garagen bebaut werden (bis höchstens fünf Garagen),

      - nur land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden,

      - weder gewerblich noch baulich genutzt werden (z.B. Plätze, Brunnen)

      wird mit einer Grundstücksgröße von pauschal 300 qm berechnet.

Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer erforderlichen Neuberechnung der Anschlussbeitrag für eine Fläche von 300 qm abgegolten ist.

(9)   Eigentumsrechte erwerben Mitglieder oder Anschlussnehmer durch Zahlung eines Anschlussbeitrages oder der Anschlusskosten nicht.

  • 3

Erhebung und Fälligkeit des Anschlussbeitrages

(1)   Über den Anschlussbeitrag ergeht ein Beitragsbescheid.

(2)   Beim Neuanschluss von Grundstücken ist der Beitrag fällig vor Beginn der Arbeiten des WBV für den Anschluss; dieser wird erst nach Eingang des Anschlussbeitrages erstellt.

(3)   Im Falle des § 2 Abs. 5 ist der Beitrag fällig vier Wochen nach Zugang des Bescheides.

(4)   Bei Erschließung von in sich abgeschlossenen oder klar abgrenzbarer Bereiche kann der WBV Abschläge auf die Anschlussbeiträge in Höhe des Grundstücksbeitrags (§ 2 Abs. 4) erheben, sobald die Versorgungsleitung betriebsfertig verlegt ist und die Grundstücke bebaubar sind.

Der Anschlussbeitrag ist in diesem Fall vier Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

Sollte später noch ein Nutzungsbeitrag (§ 2 Abs. 3) zu erheben sein, ist dieser entsprechend Abs. 2 fällig.

  • 4

Wassergeld und Grundgebühr

(1)   Der Beitrag (Wassergeld) wird nach der Menge des verbrauchten Wassers berechnet, das der Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.

(2)   Pro Wasserzähler und je angefangenem Kalendermonat wird eine monatliche Grundgebühr erhoben, die nach der Größe des eingebauten Wasserzählers bemessen ist. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Einbau des Wasserzählers.

(3)   Zahlungspflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer ist, sowie daneben auch der Wasserabnehmer (z.B. Mieter).

Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers zahlungspflichtig.

(4)   Beim Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Zahlungspflicht im laufenden Erhebungszeitraum auf den neuen Eigentümer über. Solange der Eigentumswechsel dem Verband nicht     vorschriftsmäßig gemeldet wird (§ 38 Abs. 4 Wasserbezugsordnung)), haften beide gesamtschuldnerisch.

(5)   Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(6)   Der Beitrag und die Grundgebühr sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ablesen bzw. nach Aufforderung fällig.

(7)   Der WBV ist berechtigt, der Gemeinde für die Berechnung der Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Anschlussnehmers mitzuteilen.

(8)   Die Zahlungspflicht entsteht mit der Möglichkeit der Benutzung des betriebsfertig hergestellten     Grundstücksanschlusses. In Fällen der unerlaubten Wasserentnahme entsteht die Zahlungspflicht mit Beginn der  unerlaubten Entnahme.

  • 5

Hausanschlusskosten

(1)   Für die Herstellung eines Grundstücks- oder Hausanschlusses erhebt der WBV vom Grundstückseigentümer oder dem Antragsteller die tatsächlich entstan-denen Kosten (Material, Löhne, Kosten für Arbeiten Dritter) zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 vom Hundert durch Kostenbescheid.

(2)   Eine endgültige Bescheiderteilung erfolgt im Regelfall nach Fertigstellung des Anschlusses. Die Kosten sind fällig vier Wochen nach Zugang des Kostenbescheides.

(3)   Die Herstellung des Anschlusses kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

  • 6

Zahlungsverzug, Ratenzahlung, Erlass, Widerspruch

(1)   Bei Zahlungsverzug gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VerwVG NW) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)   Über Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung entscheidet der Vorstand.

(3)   Über den Erlass von Beiträgen für besondere kulturelle oder soziale Einrichtungen entscheidet der Vorstand; bei Beträgen von über 2.000 € die Verbandsversammlung.

(4)   Über Widersprüche gegen Bescheide des WBV entscheidet der Vorstand

  • 7

Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.

Wenden, 08.12.1995

gez. Jung

Verbandsvorsteher

Lageplan zu Satzung

Lageplan zur Satzung des WBV

Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes Wenden ( W B O )

Auf Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) und gemäß § 25 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wenden (WBV) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 08.12.1995 folgende Wasserbezugsordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

I.  Versorgungsgrundsätze

  • 1 Allgemeines
  • 2 Art der Versorgung (§ 4)
  • 3 Umfang der Versorgung (§ 5)

            Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

  • 4 Haftung bei Versorgungsstörungen (§ 6)
  • 5 Verjährung (§ 7)
  • 6 Grundstücksbenutzung (§ 8)

II.  Benutzung der Versorgungsanlagen

  • 7 Anschluss- und Benutzungsrecht
  • 8 Anschlusszwang
  • 9 Befreiung vom Anschlusszwang
  • 10 Benutzungszwang
  • 11 Befreiung vom Benutzungszwang, Eigengewinnungsanlagen (§ 3)

III.  Grundstücksanschlüsse

  • 12 Antrag auf Wasseranschluss
  • 13 Mitgliedschaft
  • 14 Hausanschluss (§ 10)
  • 15 Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlüssen
  • 16 Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen
  • 17 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (§ 11)
  • 18 Anlage des Mitglieds, Mitteilungspflichten (§§ 12, 15)
  • 19 Inbetriebsetzung der Anlage des Mitglieds (§ 13)
  • 20 Überprüfung der Mitgliedsanlage (§ 14)
  • 21 Zutrittsrecht (§ 16)
  • 22 Technische Anschlussbedingungen (§ 17)

IV.  Erhebung des Wassergeldes

  • 23 Messung (§ 18)
  • 24 Nachprüfung der Messeinrichtungen (§ 19)
  • 25 Ablesung (§ 20)
  • 26 Berechnungsfehler (§ 21)
  • 27 Verwendung des Wassers (§ 22)
  • 28 Löschwasser für Objektschutz
  • 29 Strafe (§ 23)
  • 30 Abrechnung, Preisänderungsklauseln (§ 24)
  • 31 Abschlagszahlungen (§ 25)
  • 32 Vordrucke (§ 26)
  • 33 Zahlung, Verzug (§ 27)
  • 34 Vorauszahlungen (§ 28)
  • 35 Sicherheitsleistung (§ 29)
  • 36 Aufrechnung (§ 31)
  • 37 Zahlungsverweigerung (§ 30)
  • 38 Laufzeit der Mitgliedschaft, Kündigung (§ 32)
  • 39 Einstellung der Versorgung (§ 33)

V.  Schlussvorschriften

  • 40 Inkrafttreten

( § ) = Hinweis auf die entsprechende Vorschrift in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 684)

 

 

I.  Versorgungsgrundsätze

  • 1

Allgemeines

(1)   Der WBV Wenden betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung     zur Versorgung der Grundstücke seines Gebietes mit Trink- und Brauchwasser.

(2)   Art und Umfang der Versorgungsanlagen bestimmt der Verband.

  • 2

Art der Versorgung

(1)   Der WBV stellt zu den Bestimmungen seiner Satzung sowie dieser WBO Wasser    zur Verfügung.

(2)   Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den       anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Brauchwasser) entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich     ist. Der Verband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des       Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie       der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen       Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen notwendig ist;    dabei sind die Belange des Mitgliedes möglichst zu berücksichtigen.

(3)   Stellt das Mitglied Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers,   die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm   selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(4)   Kann aus Gründen, die der WBV nicht zu vertreten hat (z.B. wegen Höhenlage   des Grundstücks oder aus besonderen technischen oder wirtschaftlichen      Gründen) das Wasser nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik - insbesondere nicht mit ausreichendem Druck - geliefert werden, besteht für den WBV keine Lieferverpflichtung. Dies gilt nicht, wenn das     Mitglied entsprechende Vorrichtungen selbst finanziert und unterhält.

  • 3

Umfang der Versorgung,

Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)   Der WBV ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

  • soweit zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen zur Sicherstellung

    der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind;

  • soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt

    oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht

    zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)   Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.

(3)   Der WBV hat die Mitglieder bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter

Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies

   nicht zu vertreten hat oder

  1. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern

   würde.

  • 4

Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)   Für Schäden, die ein Mitglied durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der WBV aus unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des

Mitgliedes, es sei denn, dass der Schaden vom WBV oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch           fahrlässig verursacht worden ist,

  1. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch

   Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WBV verursacht worden ist,

  1. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz

   noch durch grobe Fahrlässigkeit des WBV verursacht worden ist.

(2)   Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Mitgliedern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der WBV ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammen-hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zu Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)   Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.

(4)   Ist das Mitglied nach einem besonderen Beschluss des Vorstandes berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der WBV dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Mitglied.

(5)   Leitet das Mitglied das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat es im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche herleiten kann, als sie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen sind. Der WBV hat das Mitglied hierauf besonders hinzuweisen.

(5)   Das Mitglied hat den Schaden unverzüglich dem WBV mitzuteilen. Leitet das Mitglied das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

  • 5

Verjährung

(1)   Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jah-ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Scha-den, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigendem Ereignis an.

(2)   Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung

gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3)   § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

  • 6

Grundstücksbenutzung

(1)   Die Mitglieder haben für Zwecke der örtlichen Wasserversorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im Versorgungsgebiet (Verbandsgebiet) liegenden Grundstücke, sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Die Pflicht besteht nur, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke technisch erforderlich und wirtschaftlich geboten ist (§ 7 der Satzung, § 33 WVG).

(2)   Das Mitglied ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)   Das Mitglied kann die Umlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für es nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der WBV zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen, ein Gestattungs-  vertrag, eine Baulast oder Grunddienstbarkeit hierfür besteht oder die Einrichtungen durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bauleitplan (Leitungsrecht) vorgesehen sind.

(4)   Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat das Mitglied die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des WBV weiter unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)   Anschlussnehmer, die nicht Mitglied sind, haben auf Verlangen des WBV die schriftliche Zustimmung des Mitgliedes zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind; hier gilt § 35 WVG.

II.  BENUTZUNG  DER  VERSORGUNGSANLAGEN

  • 7

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)   Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks hat einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und auf Belieferung mit Trink- und Brauchwasser nach Maßgabe der Satzung des WBV und dieser WBO.

(2)   Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass eine neue

Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)   Der Anschluss eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die    Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)   Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze (2) und (3), wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Ver-langen Sicherheit zu leisten.

  • 8

Anschlusszwang

Die Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die Verbandsanlage anzuschließen, wenn eine betriebsfertige Versorgungsleitung verlegt und ein Zugang zu der Versorgungsleitung möglich ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude entsprechend der technischen Vorschriften besonders anzuschließen.

Über Ausnahmen, die schriftlich zu beantragen und zu begründen sind, entscheidet der Vorstand.

  • 9

Befreiung vom Anschlusszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichti-gung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden kann. Die Befreiung ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorstand.

  • 10

Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die Verbandsanlagen angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

  • 11

Befreiung vom Benutzungszwang

Eigengewinnungsanlagen

(1)   Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden kann.

(2)   Auf Antrag kann dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls genehmigt werden, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(3)   Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorstand.

(4)   Der Grundstückseigentümer hat dem WBV vor Errichtung einer Eigen-gewinnungsanlage (z.B.       Brunnen, Regenwassernutzungsanlage) Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen, sicherzustellen, dass von seiner Eigen-  anlage keine Rückwirkungen in das verbandseigene Wasserversorgungsnetz möglich sind.

Die ordnungsgemäße Installation dieser Anlage ist anhand einer Fachunter-nehmerbescheinigung nachzuweisen; andernfalls ist der WBV berechtigt, die Anlage kostenpflichtig selbst zu überprüfen und bei nicht ordnungsgemäßer Installation stillzulegen.

Die Mitteilungs- und Genehmigungspflicht entfällt für Regenwasser-sammelanlagen oder Brunnen, die ausschließlich der Grundstücksbewässerung dienen. Dies befreit nicht von gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen z.B. nach wasserrechtlichen Vorschriften.

Der WBV kann die ihm vorliegenden Daten über Eigengewinnungsanlagen an die Gemeinde zwecks Berechnung von Kanalgebühren weiterleiten.

III.  GRUNDSTÜCKSANSCHLÜSSE

  • 12

Antrag auf Wasseranschluss

Der Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage ist mit den beim WBV erhältlichen Vordrucken zu beantragen.

Dem Antrag sind beizufügen:

- amtlicher Lageplan mit Angabe der Grundstücksgröße;

bei einem Wohnhaus mit einer oder zwei Wohnungen:

- Grundriss des Bauvorhabens mit Hausanschlussraum;

für alle anderen Bauvorhaben zusätzlich:

- Bauzeichnung mit Nutzflächenberechnung,

- Berechnung der erforderlichen Anschlusswerte auf Verlangen des WBV.

Weitere Unterlagen und Erklärungen auf Anforderung, z.B.

- Berechnung der erforderlichen Anschlusswerte nach DIN

- Skizze und nähere Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage,

- Erklärung des Grundstückseigentümers, die Kosten der Anschlussleitung

  einschließlich Oberflächenwiederherstellung zu übernehmen,

- Erklärung lt. §  7 Abs. 4 (Mehrkosten für Bau und Betrieb),

- Erklärung lt. § 28 Abs. 1 (Löschwasser-Objektschutz).

  • 13

Mitgliedschaft

(1)   Für die Mitgliedschaft gilt § 22 WVG.

Bei einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes) wird die Gemeinschaft Verbandsmitglied. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.

(3)   Zugezogen als Mitgliedsgrundstück wird nur das im Bescheid über den Anschlussbeitrag bezeichnete Grundstück bzw. der Grundstücksteil (§ 5 der Satzung).

  • 14

Hausanschluss

(1)   Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Mitgliedes.   Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungs-netzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung (hinter dem Wasserzähler).

(2)   Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom WBV bestimmt.

(3)   Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des WBV und stehen vorbe-haltlich abweichender Regelungen in dessen Eigentum. Die Hausanschlüsse werden ausschließlich vom WBV oder dessen Beauftragten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, sie müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit der WBV die Erstellung des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses     zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4)   Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem WBV unverzüglich mitzuteilen (s. auch § 16).

(5)   Die Weiterleitung eines Hausanschlusses auf ein anderes Grundstück oder in ein anderes Gebäude ist nicht gestattet. Über Ausnahmen, die schriftlich zu beantragen und zu begründen sind, entscheidet der Vorstand.

(6)   Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des WBV die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

  • 15

Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlüssen

(1)   Der Hausanschluss ist entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften (DIN, DVGW-Regelwerke) zu erstellen.

Der Anschluss wird vom WBV nach Terminabsprache (etwa 14 Tage vor dem Anschlusszeitpunkt) und nach Zahlung des Anschlussbeitrages erstellt. Die Anschlussleitung soll rechtwinklig zum Gebäude geführt werden.

(2)   Die Erdarbeiten werden nach Anweisung des WBV durch dessen Beauftragte ausgeführt.

Das Mitglied ist berechtigt, diese Arbeiten selbst auszuführen oder durch eigene Beauftragte durchführen zu lassen. Die Anweisungen des WBV sind zu beachten, dies gilt insbesondere für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum.

(3)   Die Rohrdeckung muss mindestens 1,20 m betragen und darf 1,50 m nicht überschreiten.

(4)   Sollen in der Nähe der Wasserleitung (z.B. im gleichen Graben) andere Leitungen verlegt werden, muss bei Abständen unter 0,50 m die Zustimmung des WBV eingeholt werden.

      Dem WBV muss in diesem Fall ein Leitungsplan übergeben werden.

(5)   Das Mitglied ist verpflichtet, die Anbringung von Hinweisschildern für die Hausanschlussschieber   sowie für Schieber und Hydranten der Hauptleitung auf seinem Grundstück und an seinen Anlagen (Haus, Garage, Mauer u.a.) zu dulden. Seine Wünsche werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt (s. § 6 Abs. 1).

(6)   Die baulichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erstellung des Hausanschlusses sind rechtzeitig vom Mitglied zu erbringen.

(7)   Sollen aufgrund einer besonderen Planung Wohngebiete oder dergleichen einen Anschluss an das Leitungsnetz des WBV erhalten, können abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden.

  • 16

Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen

(1)   Die Unterhaltung und notwendige Erneuerung des Hausanschlusses obliegt dem Anschlussnehmer;

die Arbeiten sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften (DIN 1988) durch den WBV oder anerkannte Fachunternehmer durchzuführen.

Der WBV kann die Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung verlangen oder die Anlage selbst gegen Kostenerstattung abnehmen.

(2)   Die Kosten für die Unterhaltung, Änderung und Erneuerung, die Unter-brechung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung sowie für die Einstellung der Versorgung sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Soll der WBV die Arbeiten durchführen, kann er dies von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.

(3)   Der Anschlussnehmer hat die Trinkwasserinstallation einschließlich des Hausanschlusses regelmäßig zu kontrollieren. Schäden oder besondere Vorkommnisse (z. B. starker Druckabfall über einen längeren Zeitraum), sind dem WBV unverzüglich zu melden. Insbesondere ist die Wasseruhr     regelmäßig zu kontrollieren.

(4)   Der Hausanschlussschieber ist vom Anschlussnehmer stets frei zugänglich zu halten. Gleiches gilt für Schieber- und Hydrantenkappen auf und bei dem Grundstück.

Die Leitungstrassen auf dem Mitgliedsgrundstück sollen nicht überpflanzt oder überbaut werden.

(5)   Muss das Grundstück im Zuge von Unterhaltungsarbeiten an Versorgungs-leitungen oder dazugehörenden Einrichtungen (z.B. Meldeleitungen) in Anspruch genommen werden, obliegt dem WBV lediglich die Wiederherstellung der Oberfläche ohne Anpflanzungen und Befestigungen (§ 7 der Satzung).

  • 17

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)   Das Mitglied ist verpflichtet, auf eigene Kosten in der Nähe der Hauptversorgungsleitung (z.B. an der Grundstücksgrenze) einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn

      a) das Grundstück unbebaut ist oder

  1. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die

unverhältnismäßig lang sind (ab 50m) oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

  1. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden

   ist.

(2)   Das Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Unterhaltungskosten hat das Mitglied zu tragen.

(3)   Das Mitglied kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Anschlussleitung über fremde Grundstücke bzw. durch Wege führt. Die Messeinrichtung ist in diesem Fall hinter dem Hausanschlussschieber an geeigneter Stelle zu errichten.

  • 18

Anlage des Mitglieds, Mitteilungspflichten

(1)   Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter der Messeinrichtung des Verbandes ist das Mitglied verantwortlich.

(2)   Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser WBO gemäß den gültigen bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen, den DIN-Vorschriften und anderer gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften sowie nach den aner-kannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.

Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen darf nur durch den WBV oder durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Wasserver-sorgungsunternehmens eingetragenen Installateur erfolgen.

      Der WBV ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

Auf Verlangen des WBV ist die ordnungsgemäße Installation nach Abschluss der Arbeiten durch Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

(3)   Erweiterungen oder Änderungen der Anlage sowie der Anschluss zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Verband mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert.

(4)   Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können verplombt werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grund-stückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche   Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des WBV vom Mitglied auf dessen Kosten zu    veranlassen.

(5)   Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln      der Technik beschaffen sind. Nur das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(6)   Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trink-wassers ausgeschlossen sind.

  • 19

Inbetriebsetzung der Anlage des Mitglieds

(1)   Der WBV schließt die Mitgliedsanlage an das Verteilungsnetz an und setzt sie in Betrieb.

(2)   Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim WBV über das Installations-unternehmen zu beantragen.

(3)   Der WBV kann für die Inbetriebsetzung vom Mitglied Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

  • 20

Überprüfung der Mitgliedsanlage

(1)   Der WBV ist berechtigt, die Mitgliedsanlage vor und nach ihrer Inbetrieb-nahme zu überprüfen. Er hat das Mitglied auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)   Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der WBV berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.

(3)   Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der WBV keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt     nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben

      darstellen.

  • 21

Zutrittsrecht

Das Mitglied bzw. dessen Vertreter hat dem Beauftragten des WBV den Zutritt zu seinen Räumen und den in §§ 15 - 17 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Satzung oder dieser WBO, insbesondere zur Ablesung oder Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

  • 22

Technische Anschlussbedingungen

(1)   Der WBV ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausan-schluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzu-legen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchs-einrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des WBV abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

(2)   Der WBV hat die weiteren technischen Anforderungen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck der Satzung sowie der WBO nicht zu vereinbaren ist.

 

 

IV.  Erhebung des Wassergeldes

  • 23

Messung

(1)   Der WBV stellt die vom Mitglied verbrauchte Wassermenge durch Messein-richtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der    Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2)   Der WBV hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des WBV. Er hat das Mitglied anzuhören und dessen berechtigte    Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Mitgliedes die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; das Mitglied ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)   Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen (z.B.: Frostschäden), soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Es hat den Verlust, Beschädigungen und   Störungen dieser

Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Es ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

  • 24

Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)   Das Mitglied kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim WBV, so hat er denselben vor der    Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)   Die Kosten der Prüfung fallen dem WBV zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Mitglied.

  • 25

Ablesung

(1)   Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des WBV einmal jährlich, nach Festlegung des WBV bei bestimmten Verbrauchern in kürzeren Zeitab-ständen oder auf Verlangen des WBV vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)   Sofern der Beauftragte des WBV die Räume des Mitglieds nicht zum Zwecke der Ablesung betreten       kann oder die Messeinrichtung nicht zugänglich ist, darf der WBV den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

  • 26

Berechnungsfehler

(1)   Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Ver-kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs-betrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwand-frei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der WBV den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2)   Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

  • 27

Verwendung des Wassers

(1)   Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Mitgliedes, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiter-leitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des WBV zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiter-leitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegen-stehen.

(2)   Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Bezugsordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der WBV kann die Verwendung auf bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der      allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)   Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim WBV vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem WBV alle für die Herstellung  und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt für Anschlüsse zu sonstigen   vorübergehenden Zwecken entsprechend.

(4)   Soll Wasser aus Hydranten des WBV nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des WBV mit Wasserzählern zu benutzen.

  • 28

Löschwasserversorgung

(1)   Sämtliche durch die Löschwasserversorgung eines bestimmten Objektes entstehenden einmaligen oder laufenden Kosten sind vom Mitglied zu tragen.

(2)   Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse (z.B. Sprinkleranlagen, Überflurhydranten, Ringleitungen) eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen zwischen WBV und Mitglied zu treffen.

(3)   Die Löschwasseranlagen müssen vom Mitglied stets entsprechend den anerkannten Regeln der Technik auf dem neuesten Stand gehalten werden; insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen in die der Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen

möglich sind. Die Überwachung der Anlagen obliegt dem Mitglied, es hat

dem Verband hierüber auf Verlangen Nachweis zu führen. Der Verband ist

zur Überprüfung berechtigt.

(4)   Auf Verlangen des WBV ist eine besondere Messeinrichtung auf Kosten des Mitglieds zu errichten, wenn eine Löschwasserleitung zum Objekt zu verlegen ist. Es gelten die Vorschriften des § 16 WBO.

  • 29

Strafe

(1)   Entnimmt das Mitglied Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder nach Einstellung der Versorgung, so ist der WBV berechtigt, eine Strafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Mitgliedes nicht ermittelt werden, so ist derjenige    vergleichbarer Mitglieder zugrunde zu legen. Die Strafe ist nach den für das Mitglied geltenden Gebühren zu berechnen.

(2)   Eine Strafe kann auch verlangt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Strafe beträgt      das Zweifache des Betrages, den das Mitglied bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für es geltenden Gebühren zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.

(3)   Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Strafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum  hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

(4)   Über die Erhebung der Strafe entscheidet der Vorstand.

  • 30

Abrechnung, Preisänderungsklauseln

(1)   Das Entgelt wird nach Wahl des WBV vierteljährlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(2)   Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(3)   Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von    solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher    Form ausgewiesen werden.

  • 31

Abschlagszahlungen

(1)   Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der WBV für die nach der letzten       Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.

Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlags-zahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Mitglieder. Macht das Mitglied glaubhaft, dass      sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2)   Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3)   Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu   verrechnen. Nach Beendigung der Mit-gliedschaft bzw. des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge zu erstatten.

  • 32

Vordrucke

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

  • 33

Zahlung, Verzug

(1)   Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom WBV angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(2)   Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der WBV, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

  • 34

Vorauszahlungen

(1)   Der WBV ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungs-zeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass das Mitglied seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.

(2)   Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Mitglieder. Macht das Mitglied glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich   der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der WBV Abschlags-zahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der     nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

  • 35

Sicherheitsleistung

(1)   Ist das Mitglied zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann der WBV in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2)   Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.

(3)   Ist das Mitglied in Verzug und kommt es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungs-verhältnis nach, so kann sich der WBV der Sicherheit bedienen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Mitgliedes.

(4)   Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen sind.

  • 36

Aufrechnung

Gegen Ansprüche des WBV kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

  • 37

Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub nur,

  1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
  2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei

Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsrechnung geltend gemacht wird.

  • 38

Laufzeit der Mitgliedschaft, Kündigung

(1)   Die Wasserversorgung (Mitgliedschaft) läuft solange ununterbrochen weiter, bis sie von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

(2)   Bei einem Umzug ist das Mitglied berechtigt, die Wasserversorgung mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

(3)   Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet das Mitglied dem WBV für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.

(4)   Ein Wechsel in der Person des Mitgliedes ist dem WBV unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Der WBV ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus der Vormitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.

(5)   Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(6)   Das Mitglied kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit die Mitgliedschaft aufzulösen. Die Kosten hierfür hat das Mitglied zu tragen.

  • 39

Einstellung  der Versorgung, fristlose Kündigung

(1)   Der WBV ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn das Mitglied den Vorschriften der Satzung oder dieser WBO zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen

   abzuwenden,

  1. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor

   Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder

  1. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Mitglieder, störende

   Rückwirkungen auf Einrichtungen des WBV oder Dritter oder Rückwirkungen

   auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)   Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der WBV berechtigt, die Versor-gung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt. Der WBV kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3)   Der WBV hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und das Mitglied die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4)   Der WBV ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen, in den     Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholter Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist der WBV zur frist-losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

V.  SCHLUSSVORSCHRIFTEN

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Inkrafttreten

(1)   Diese Wasserbezugsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.

(2)   Die bisherige Wasserbezugsordnung vom 01.01.1989 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft